13.09.2017 |

Europäisches Gericht: Italien durfte MON 810 nicht verbieten

Gericht EU Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Italien hätte im Jahr 2013 den Anbau von gentechnisch verändertem Mais nicht verbieten dürfen. Es sei nicht erwiesen gewesen, dass MON 810 „wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute. In dem Verfahren ging es um drei italienische Bauern, die den Monsanto-Mais MON 810 trotz des Verbots ihrer Regierung angebaut hatten. Deshalb läuft in Italien ein Strafprozess gegen sie.
2013 hatte das Land die europarechtliche Möglichkeit genutzt, eine gentechnisch veränderte (gv) Pflanze im Wege einer Sofortmaßnahme zu verbieten, wenn sie ein ernstes Risiko für Lebewesen oder Umwelt darstellt. Diese Möglichkeit besteht auch für gv-Pflanzen, die in der Europäischen Union bereits zugelassen sind, wenn nachträglich neue Risiken bekannt werden. Italien berief sich bei dem 1998 zugelassenen MON 810 auf zwei neue Studien italienischer Forschungseinrichtungen, die 2013 veröffentlich wurden. Die Europäische Kommission, bei der Italien das Sofortverbot zunächst beantragt hatte, teilte die italienischen Bedenken jedoch nicht.
Trotzdem verbot die italienische Regierung im Juli 2013 per Dekret den Anbau von MON-810-Mais in Italien. Gegen die Bauern, die diesen Mais 2014 ungeachtet des Dekrets anbauten, wurden Strafverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieser Strafverfahren wollte das Landgericht Udine, Italien, vom EuGH nun wissen, ob im Lebensmittelbereich Sofortmaßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips getroffen werden dürfen. Nach diesem Prinzip können die EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um Risiken für die menschliche Gesundheit vorzubeugen, die aufgrund wissenschaftlicher Unsicherheiten noch nicht vollständig erkannt oder erfasst worden sind, heißt es in der Presseinformation des Gerichts.
Die Richter betonten, dass das Vorsorgeprinzip eine wissenschaftliche Unsicherheit voraussetzt, ob ein bestimmtes Risiko wirklich besteht. Damit könne das Vorsorgeprinzip zwar rechtfertigen, vorläufige Maßnahmen zum Risikomanagement bei Lebensmitteln im Allgemeinen zu ergreifen. Es erlaube jedoch nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu lassen, zu ändern oder zu lockern, so das EU-Gericht. Denn diese Lebensmittel seien bereits umfassend wissenschaftlich bewertet worden, bevor sie in den Handel kamen.

Gentech-Mais darf in Italien trotz dieses Urteils weiterhin nicht angebaut werden. Denn seit 2015 dürfen die EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der sogenannten „Opt out“-Regelung ihr Gebiet vom Anbau bestimmter gv-Pflanzen ausnehmen. Im Zuge dieser Regelung hat Italien – ebenso wie Deutschland und 15 weitere EU-Länder - den Anbau der bereits bekannten Gentech-Maissorten auf seinem Territorium verhindert.
Für den grünen Bundestagsabgeordneten Harald Ebner ist nach diesem Urteil allerdings fraglich, ob diese Anbauverbote rechtssicher sind. „Es ist vollkommen offen, was passiert, wenn eines Tages ein deutscher Agrarbetrieb versuchen würde, sich den Genmais-Anbau zu erklagen“, warnte der Gentechnik-Experte. Er verwies darauf, dass die Bundesregierung es seit 2015 noch nicht geschafft hat, die europäische Opt-out-Regelung in deutsches Recht umzusetzen. Ebner plädierte dafür, gv-Pflanzen in Europa gar nicht erst zuzulassen - dann müssten die Mitgliedsländer sie auch nicht mehr national verbieten. [vef]

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