13.10.2016 |

Europäischer Gerichtshof muss über neue Gentechnik entscheiden

Gericht EU Foto: Gerichtshof der Europäischen Union

Fallen neue Methoden zur Veränderung der Gene wie die Oligonukleotid-gesteuerte Mutagenese (OgM) unter europäisches Gentechnikrecht? Nachdem die Europäische Kommission diese Frage bisher nicht beanwortet hat, hat das oberste französische Verwaltungsgericht sie jetzt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Anlass ist eine Klage neun französischer Verbände dagegen, dass diese Techniken in Frankreich bislang nicht als Gentechnik gewertet werden. Außerdem wollen die Kläger den französischen Premierminister Manuel Valls zwingen, ein Moratorium für herbizidtolerante Pflanzen zu erlassen, die mit Hilfe von Genome Editing entwickelt wurden.
Bereits im März 2015 hatten Verbände wie die französische Bauerngewerkschaft Confédération Paysanne oder „Die Freunde der Erde“ ihre Klage beim französischen Gericht Conseil d‘État eingereicht. Sie wenden sich gegen einen Artikel des französischen Umweltgesetzes, wonach Organismen, die durch Genome Editing gewonnen wurden, nicht als gentechnisch verändert (GVO) gelten. Da diese französische Rechtsnorm die europäische Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG umsetzen soll, bitten die französischen Richter nun die Kollegen beim EuGH um Hilfe bei der Interpretation.
Sie haben ihnen vier Fragenkomplexe vorgelegt:
1) Fallen neue Verfahren wie OgM, CRIPSR-Cas, Zinkfingernuklease oder Talens unter die EU-Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 und müssen mit ihrer Hilfe gewonnene Pflanzen entsprechend zugelassen werden? Oder müssen bei ihnen keine Vorsorgemaßnahmen ergriffen und keine Risiken bewertet werden? Müssen sie nicht gekennzeichnet werden und rückverfolgbar sein? Gibt es evtl. Unterschiede zwischen den Methoden?
2) Müssen die so gewonnenen Pflanzenvarianten nach der EU-Richtlinie vom 13. Juni 2002 als GVO-Sorten in die entsprechenden Verzeichnisse aufgenommen werden?
3) Sollte die Freisetzungsrichtlinie solche Organismen nicht als GVO einstufen, wäre es den Mitgliedsstaaten dann verboten, die GVO-Regeln trotzdem anzuwenden, oder haben sie einen Entscheidungsspielraum, welche Regelungen sie treffen wollen?
4) Sollte das Genome Editing von den EU-Regeln für Gentechnik ausgenommen werden, würde das das Vorsorgeprinzip des Europäischen (Umwelt-)Rechts in Frage stellen?
Die Europäische Kommission teilte dazu auf Anfrage mit, eine Gerichtsentscheidung des EuGH sei eine Gelegenheit, einige Aspekte des Themas zu klären. Parallel müsse in der EU weiter über neue Züchtungstechniken und Innovationen im Saatgutbereich nachgedacht werden. Die Kommission hatte in der Vergangenheit schon verlauten lassen, dass die Frage, ob die neuen Techniken nach dem EU-Recht wie Gentechnik zu behandeln sind, am Ende vor Gericht entschieden werden müsse. Wie lange das dauern wird und ob die Kommission in der Zeit auf eigene Entscheidungen zu dem Thema verzichten wird, blieb unklar. [vef]

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